Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 23 Wiederbestockung von Blössen

1 Ent­ste­hen durch Ein­grif­fe oder Na­tur­er­eig­nis­se Blös­sen, wel­che die Sta­bi­li­tät oder die Schutz­funk­ti­on ei­nes Wal­des ge­fähr­den, so ist si­cher­zu­stel­len, dass sie wie­der be­stockt wer­den.

2 Ge­schieht dies nicht durch na­tür­li­che Ver­jün­gung, so müs­sen die Blös­sen mit stand­ort­ge­rech­ten Baum- und Strauch­ar­ten aus­ge­pflanzt wer­den.

BGE

129 II 63 () from 25. November 2002
Regeste: Art. 2 und 24 RPG; Art. 23 WaG; Lawinenauslösesystem zur Sicherung einer Skipiste. Das Vorhaben bedarf keiner speziellen Nutzungsplanung (E. 2). Die entscheidende Behörde durfte nicht davon ausgehen, dass sich die vorgesehene Installation zur Auslösung von Lawinen durch ihre Zweckbestimmung am geplanten Ort aufdrängt, ohne die vorgeschlagenen Alternativen (andere Lawinenschutzsysteme, Änderung des Pistenverlaufs, zeitweise Sperrung der Piste; E. 3) zu prüfen, namentlich mit Blick auf die Verpflichtung zur Wiederaufforstung (E. 4).

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