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Art. 24 Forstliches Vermehrungsgut
1 Für forstliche Anpflanzungen dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund und standortgerecht sind. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes. |