Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 28a Vorkehrungen zum Klimawandel 26
Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, welche den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen nachhaltig erfüllen zu können. 26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). |