Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 56 Übergangsbestimmungen

1 Für die beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes hän­gi­gen Ver­fah­ren gilt das neue Recht. Die nach dem al­ten Recht zu­stän­di­ge Be­hör­de er­le­digt die hän­gi­gen Ver­fah­ren.

2 Un­be­fris­te­te Ro­dungs­be­wil­li­gun­gen fal­len zwei Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes da­hin. Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann auf Ge­such hin im Ein­zel­fall ei­ne zu­sätz­li­che Frist fest­le­gen, so­fern die Ro­dungs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind. Das Ge­such ist vor Ab­lauf der Ver­fall­frist ein­zu­rei­chen. Die An­pas­sung von Ver­fü­gun­gen an das neue Recht bleibt vor­be­hal­ten.

3 Die Auf­trag­neh­me­rin­nen und Auf­trag­neh­mer, die Hol­zern­te­ar­bei­ten im Wald aus­füh­ren, sind bis 5 Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes von der Pflicht ge­mä­ss Ar­ti­kel 21a be­freit, wo­nach sie nach­zu­wei­sen ha­ben, dass die ein­ge­setz­ten Ar­beits­kräf­te einen vom Bund an­er­kann­ten Kurs zur Sen­si­bi­li­sie­rung über die Ge­fah­ren von forst­li­chen Ar­bei­ten be­sucht ha­ben.87

87 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).

BGE

119 IB 397 () from 10. November 1993
Regeste: Anwendung der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen neuen Waldgesetzgebung; Verweigerung der Rodungsbewilligung für eine Ferienhausüberbauung. Nach Art. 5 WaG bleibt die Rodungsverfügung das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung wurden inhaltlich aus der Forstpolizeiverordnung (Art. 26 FPolV) übernommen und um die Erfüllung raumplanerischer Kriterien ergänzt. Für die Beurteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 WaG kann die Rechtsprechung zu Art. 26 FPolV beigezogen werden (E. 5b). Verweigerung der für eine Ferienhausüberbauung verlangten Rodung wegen mangelhafter Interessenabwägung und Koordination mit der Raumplanung; ein das Gebot der Walderhaltung überwiegendes Interesse an einer Einzonung und Rodung zwecks Realisierung der vorgesehenen Überbauung ist nicht nachgewiesen (E. 6). Die verlangte Rodungsbewilligung lässt sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte abstützen (E. 6e).

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