Art. 56 Übergangsbestimmungen
1 Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach dem alten Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren. 2 Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall eine zusätzliche Frist festlegen, sofern die Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesuch ist vor Ablauf der Verfallfrist einzureichen. Die Anpassung von Verfügungen an das neue Recht bleibt vorbehalten. 3 Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Artikel 21a befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.87 87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). |