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Art. 26 Massnahmen des Bundes 23
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können. 2 Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere den Umgang mit bestimmten Organismen, Pflanzen und Waren verbieten oder einschränken sowie Bewilligungs-, Melde-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten einführen. 3 Der Bund sorgt für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern. 4 Er unterhält einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des Waldes dem Bundesamt untersteht. 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). |