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Art. 27a Vorkehrungen gegen Schadorganismen 25
1 Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten. 2 Der Bund legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien fest für Massnahmen gegen Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Die Massnahmen sind darauf auszurichten, dass:
3 Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder zu dulden. 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909). |