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Art. 40 Investitionskredite
1 Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren:
2 Die Darlehen werden befristet. 3 Darlehen werden nur auf Antrag des Kantons gewährt. Kommt ein Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, so übernimmt der betreffende Kanton an seiner Stelle die Rückzahlung. 4 Rückzahlungen sind erneut für Investitionskredite einzusetzen. 57 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). |