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Art. 41a
1 Zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die freiwillige Kennzeichnung der Herkunft von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen. 2 Für die Registrierung und den Schutz der Bezeichnungen sowie die Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 29. April 199861 über die Landwirtschaft. 61 SR 910.1 |