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Art. 48 Enteignung
1 Wenn Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutze vor Naturereignissen es erfordern, können sich die Kantone das benötigte Grundeigentum und allfällige Dienstbarkeiten durch Enteignung verschaffen. 2 Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193075 anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Erstreckt sich der Gegenstand der Enteignung auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das Bundesgesetz über die Enteignung anwendbar. 75SR 711 |