|
Art. 53 Mitteilungspflichten
1 Alle kantonalen Ausführungsbestimmungen müssen vor ihrer Inkraftsetzung dem Bundesamt mitgeteilt werden. 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt fest, welche kantonalen Verfügungen und Entscheide dem Bundesamt mitgeteilt werden müssen. |