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Art. 7 Rodungsersatz 7
1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. 2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden:
3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:
4 Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425). 8 SR 451 BGE
120 IB 161 () from 19. Mai 1994
Regeste: Art. 7 und 8 WaG: Grundsatz der Rodungskompensation. Für jede bewilligte Rodung muss grundsätzlich Realersatz in derselben Gegend geleistet werden. Eine rein finanzielle Kompensation kommt - unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 4 WaG - nicht in Frage. Die Ersatzabgabe nach Art. 8 WaG dient dem Ausgleich des Unterschieds zwischen den Kosten des Realersatzes in derselben Gegend und dem Preis der tatsächlich erfolgten Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 - 3 WaG (E. 2 und 3). Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG: Erfordernis des geeigneten Ersatzes für schutzwürdige Lebensräume (E. 4).
124 II 146 () from 13. März 1998
Regeste: Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6). |