Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 7 Rodungsersatz 7

1 Für je­de Ro­dung ist in der­sel­ben Ge­gend mit stand­ort­ge­rech­ten Ar­ten Rea­ler­satz zu leis­ten.

2 An­stel­le von Rea­ler­satz kön­nen gleich­wer­ti­ge Mass­nah­men zu Guns­ten des Na­tur- und Land­schafts­schut­zes ge­trof­fen wer­den:

a.
in Ge­bie­ten mit zu­neh­men­der Wald­flä­che;
b.
in den üb­ri­gen Ge­bie­ten aus­nahms­wei­se zur Scho­nung von land­wirt­schaft­li­chem Kul­tur­land so­wie öko­lo­gisch oder land­schaft­lich wert­vol­ler Ge­bie­te.

3 Auf den Ro­dungs­er­satz kann ver­zich­tet wer­den bei Ro­dun­gen:

a.
von in den letz­ten 30 Jah­ren ein­ge­wach­se­nen Flä­chen für die Rück­ge­win­nung von land­wirt­schaft­li­chem Kul­tur­land;
b.
zur Ge­währ­leis­tung des Hoch­was­ser­schut­zes und zur Re­vi­ta­li­sie­rung von Ge­wäs­sern;
c.
für den Er­halt und die Auf­wer­tung von Bio­to­pen nach den Ar­ti­keln 18a und 18b Ab­satz 1 des Bun­des­ge­set­zes vom 1. Ju­li 19668 über den Na­tur- und Hei­mat­schutz.

4 Wird nach Ab­satz 3 Buch­sta­be a rück­ge­won­ne­nes land­wirt­schaft­li­ches Kul­tur­land in­ner­halb von 30 Jah­ren ei­ner an­de­ren Nut­zung zu­ge­führt, so ist der Ro­dungs­er­satz nach­träg­lich zu leis­ten.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).

8 SR 451

BGE

120 IB 161 () from 19. Mai 1994
Regeste: Art. 7 und 8 WaG: Grundsatz der Rodungskompensation. Für jede bewilligte Rodung muss grundsätzlich Realersatz in derselben Gegend geleistet werden. Eine rein finanzielle Kompensation kommt - unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 4 WaG - nicht in Frage. Die Ersatzabgabe nach Art. 8 WaG dient dem Ausgleich des Unterschieds zwischen den Kosten des Realersatzes in derselben Gegend und dem Preis der tatsächlich erfolgten Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 - 3 WaG (E. 2 und 3). Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG: Erfordernis des geeigneten Ersatzes für schutzwürdige Lebensräume (E. 4).

124 II 146 () from 13. März 1998
Regeste: Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6).

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