|
Art. 33 Erhebungen
1 Der Bund sorgt für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft. Die Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Wald- und Holzwirtschaft müssen den Behörden die hiezu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden. 2 Personen, die mit der Durchführung oder der Auswertung von Erhebungen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis. |