Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen

1 Ro­dun­gen sind ver­bo­ten.

2 Ei­ne Aus­nah­me­be­wil­li­gung darf er­teilt wer­den, wenn der Ge­such­stel­ler nach­weist, dass für die Ro­dung wich­ti­ge Grün­de be­ste­hen, die das In­ter­es­se an der Wal­der­hal­tung über­wie­gen und zu­dem die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

a.
das Werk, für das ge­ro­det wer­den soll, muss auf den vor­ge­se­he­nen Stand­ort an­ge­wie­sen sein;
b.
das Werk muss die Vor­aus­set­zun­gen der Raum­pla­nung sach­lich er­fül­len;
c.
die Ro­dung darf zu kei­ner er­heb­li­chen Ge­fähr­dung der Um­welt füh­ren.

3 Nicht als wich­ti­ge Grün­de gel­ten fi­nan­zi­el­le In­ter­es­sen, wie die mög­lichst ein­träg­li­che Nut­zung des Bo­dens oder die bil­li­ge Be­schaf­fung von Land für nicht­forst­li­che Zwe­cke.

3bis Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, soist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.4

4 Dem Na­tur- und Hei­mat­schutz ist Rech­nung zu tra­gen.

5 Ro­dungs­be­wil­li­gun­gen sind zu be­fris­ten.

4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).