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Art. 5a Windenergieanlagen 5
1 Windenergieanlagen und ihre Erschliessungswege im Wald geltenals standortgebunden, wenn sie von nationalem Interesse sind und für den Bau und den Betrieb der Anlagen bereits eine strassenmässige Erschliessung besteht. Der Nachweis der Standortgebundenheit ist zu erbringen, wenn die Windenergieanlage in einem der folgenden Gebiete erstellt werden soll:
2 Bei Windenergieanlagen, die sich ausserhalb der Objekte nach Artikel 5 NHG befinden, erfolgt die Interessenabwägung nach Artikel 3 NHG. 5 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |