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Art. 7 Rodungsersatz 10
1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. 2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden:
3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:
4 Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten. 10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425). |