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Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde
(Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 1 Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. 2 Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983). 30SR 700 BGE
123 II 499 () from 28. Mai 1997
Regeste: Waldrecht, Bau- und Planungsrecht; Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a). Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (E. 2). Betriebliche Voraussetzungen für einen Forstwerkhof im Wald (E. 3a). Gesichtspunkte, die in der Interessenabwägung zu beachten sind (E. 3b). |