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Art. 15 Grundlagen
1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:
2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien. 3 Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung. 4 Sie stellen die Grundlagen dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung und machen sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.32 31 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). 32 Eingefügt durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzaus-gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5823). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809). |