|
Art. 17 Sicherung von Gefahrengebieten
(Art. 19 WaG) 1 Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst:
2 Die Arbeiten sind wenn möglich mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Massnahmen zu kombinieren. 3 Die Kantone sorgen für eine integrale Planung; diese berücksichtigt insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung. |