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Art. 21 Gewinnung und Verwendung
(Art. 24 WaG) 1 Die Kantone stellen die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicher. 2 Die zuständige kantonale Forstbehörde wählt die Waldbestände aus, aus denen forstliches Vermehrungsgut gewonnen werden darf. Sie meldet die Erntebestände dem BAFU. 3 Sie kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus. 4 Für forstliche Zwecke darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, dessen Herkunft nachgewiesen ist. 5 Das BAFU berät die Kantone in Fragen:
6 Es führt einen Kataster der Erntebestände und einen Kataster der Genreservate. |
