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Art. 23 Betriebsführung
(Art. 24 WaG) 1 Öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen, Forstgärten und Handelsbetriebe müssen über Herkunft, Aufarbeitung, Nachzucht und Abgaben von forstlichem Vermehrungsgut sowie über Vorräte an solchem Gut Buch führen. 2 Sie informieren die Abnehmerinnen und Abnehmer von forstlichem Vermehrungsgut in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen über dessen Kategorie und Herkunft. 3 Das BAFU kontrolliert die Betriebsführung. Es kann dafür die Kantone beiziehen. |