Verordnung
über den Wald
(Waldverordnung, WaV)

vom 30. November 1992 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände

(Art. 2 Abs. 3 WaG)

1 Ein­rich­tun­gen zur Stau­hal­tung sind Bau­wer­ke, die Was­ser an sei­nem na­tür­li­chen Ab­fluss hin­dern und einen Rück­stau ver­ur­sa­chen.

2 Als un­mit­tel­ba­res Vor­ge­län­de ei­ner Ein­rich­tung zur Stau­hal­tung gilt das Ge­län­de, das luft­sei­tig an die Ein­rich­tung an­grenzt. Es um­fasst in der Re­gel einen Strei­fen von 10 m Brei­te.

BGE

122 II 274 () from 19. Juni 1996
Regeste: Art. 84 ff., Art. 97 ff. OG; Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b). Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 WaV; Waldfeststellung, Waldeigenschaften. 2. Zweck des Waldfeststellungsverfahrens, Einbezug von über das Waldrecht hinausgehenden Fragen (E. 2)? 3. Bestimmung der Minimalbreite einer Bestockung (Art. 1 Abs. 1 lit. b WaV); Vorgehen, wenn dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht keine ausdrückliche Vorschrift zu entnehmen ist (E. 4). 4. Eine Bestockung erfüllt in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG), wenn sie - wie eine Bachuferbestockung - in den Schutzbereich des Gewässerschutz-, des Wasserbau- sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes und allenfalls des Fischereigesetzes des Bundes fällt (E. 5). Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Kostenverlegung im Einspracheverfahren. 5. Dem Einsprecher dürfen in einem seine Parzelle betreffenden, von Amtes wegen eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren keine amtlichen Kosten (einschliesslich Vermessungskosten) auferlegt werden, wenn er vor Erlass der Waldfeststellungsverfügung nicht angehört wurde (E. 6).

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