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Art. 30 Zuständigkeiten des Bundes 47
(Art. 26 Abs. 3 und 27a Abs. 2 WaG) 1 Das BAFU sorgt für die Grundlagen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. Es koordiniert die kantonsübergreifenden Massnahmen und legt solche bei Bedarf selber fest. 2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat im Rahmen ihres Grundauftrags folgende Aufgaben:
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). |