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Art. 32 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung 50
(Art. 29 Abs. 1 und 2 WaG) 1 Das BAFU sorgt zusammen mit den Hochschulen, den Kantonen und weiteren betroffenen Organisationen für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen. 2 Die Kantone bieten genügend Stellen für die praktische Weiterbildung an und koordinieren diese untereinander. Die praktische Weiterbildung soll insbesondere:
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3215). |