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Art. 37c Verwendung von Holz bei Bauten und Anlagen des Bundes
(Art. 34bWaG) 1 Bei der Konzeption, der Planung, der Errichtung sowie dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes ist dem Förderungsziel, Holz oder Holzerzeugnisse zu verwenden, Rechnung zu tragen. 2 Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Holz und Holzerzeugnissen sind bestehende Richtlinien und Empfehlungen wie etwa diejenigen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren zu berücksichtigen. |