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Art. 39 Schutz vor Naturereignissen 62
(Art. 36 WaG) 1 Abgeltungen an die Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:
2 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
3 Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach:
4 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden. 5 Keine Abgeltungen werden gewährt an:
62 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649). 63 Fassung gemäss Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). |