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Art. 40a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes 65
(Art. 37aWaG) 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich nach:
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen unvorhersehbar waren und besonders aufwendig sind. Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a und c. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |