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Art. 44 Förderung der Ausbildung
(Art. 39 WaG) 1 ...83 2 Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und der Kurse. 3 An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten. 4 ...84 83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). |