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Art. 45 Forschung und Entwicklung
(Art. 31 WaG) 1 Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in Auftrag gibt, Finanzhilfen im Einzelfall im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten gewähren. 2 Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Entwicklung Finanzhilfen im Einzelfall bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrichtungen eingeräumt wird. |