|
Art. 47 Programmvereinbarung
1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab. 2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre. 4 Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung. |