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Art. 51 Gesuche
1 Gesuche um Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall ohne Kantonsbeteiligung sind dem BAFU, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen. 2 Der Kanton prüft die bei ihm eingereichten Gesuche und leitet sie mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das BAFU weiter. 3 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch. |