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Art. 6 Mitwirkung des BAFU und der Kantone 7
1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts. 2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des BAFU (Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:
7 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). |