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Art. 62 Gesuche
(Art. 40 Abs. 3 WaG) 1 Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen. 2 Dem Gesuch sind beizulegen:
3 Unternehmen, die Wälder gewerbsmässig als Auftragnehmer pflegen oder nutzen, haben ihrem Gesuch die Bilanz und die Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre beizulegen. |