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Art. 63 Höhe und Verzinsung
(Art. 40 Abs. 1 WaG) 1 Investitionskredite werden gewährt:
2 Investitionskredite sind in der Regel unverzinslich. Lässt es die Gesamtbelastung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers jedoch zu, wird ein angemessener Zins verlangt. 3 Unter 10 000 Franken werden keine Darlehen gewährt. 91 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |