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Art. 65 Vollzug durch den Bund
(Art. 49 WaG) 1 Das UVEK wird zur selbständigen Erledigung der Geschäfte aus dem Vollzug des WaG ermächtigt. 2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 49 Absatz 2 WaG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.93 93 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). |