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Art. 66 Vollzug durch die Kantone
(Art. 50 WaG) 1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WaG und zu dieser Verordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. 2 Sie teilen dem BAFU Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.94 94 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). |