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Art. 7 Rodungsentscheid
1 Der Rodungsentscheid spricht sich aus über:
2 Das BAFU führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewilligten Rodungen. Die Kantone stellen dem BAFU die erforderlichen Angaben zur Verfügung.8 8 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). |