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Art. 8 Realersatz
(Art. 7 Abs. 1 WaG)9 1 Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche. 2 Der Realersatz schliesst die Landbeschaffung, die Pflanzung sowie alle Massnahmen ein, die zur dauernden Sicherung der Ersatzfläche erforderlich sind. 3 Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald sind, können als Realersatz anerkannt werden. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983). |