|
Art. 40 Schutzwald
(Art. 37 WaG) 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach:
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Der durch Verfügung gewährte Beitrag an die Kosten von Projekten, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d.64 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). |