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Art. 53 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1 Erfüllt der Empfänger von zugesicherten Abgeltungen oder Finanzhilfen die Massnahmen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so werden die Abgeltungen oder Finanzhilfen nicht ausbezahlt oder gekürzt. 2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahmen nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG86. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt. 4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG. |