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Art. 61 Bundeskredite
1 Das BAFU gewährt dem Kanton für die Ausrichtung von Investitionskrediten globale Darlehen. Diese sind unverzinslich und auf 20 Jahre befristet. 2 Der Kanton meldet dem BAFU jährlich seinen voraussichtlichen Darlehensbedarf für das kommende Jahr. 3 Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.90 90 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |