|
|
|
Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen 31
1 Die Kantone reduzieren die Risiken von Naturereignissen auf ein tragbares Mass und begrenzen sie langfristig, indem sie die erforderlichen Grundlagen erheben und bewerten sowie Massnahmen integral planen und umsetzen. Sie berücksichtigen dabei namentlich die Folgen des Klimawandels und die Entwicklung der Raumnutzung. 2 Bei der integralen Planung sind die betroffenen Kreise zu beteiligen, die Massnahmen optimal zu kombinieren und die Interessen abzuwägen, insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung. 31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450). |
