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Art. 16 Grundlagen 32
1 Das BAFU erarbeitet die Grundlagen von gesamtschweizerischem Interesse für den Schutz vor Naturereignissen. Zu diesem Zweck:
2 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen auf ihrem Kantonsgebiet. Zu diesem Zweck:
3 Sie bezeichnen die Gefahrengebiete. 4 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine Vollzugshilfen. 5 Sie reichen die Risikoübersichten und Gesamtplanungen periodisch gemäss den Vorgaben beim BAFU ein. 6 Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung. 32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450). |