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Art. 17 Raumplanerische Massnahmen 33
1 Die Kantone berücksichtigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere:
2 Sie legen in der Richt- und Nutzungsplanung Freihalteräume fest, in welchen sich Naturereignisse ereignen können, um so andere Gebiete zu schützen. In den Freihalteräumen ist das Risiko durch die Art und das Mass der Nutzung zu begrenzen. 33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450). |
