Verordnung
über den Wald
(Waldverordnung, WaV)


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Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage 4

1 Das Ro­dungs­ge­such ist bei Wer­ken, für die der Bund zu­stän­dig ist, der Leit­be­hör­de des Bun­des und bei Wer­ken, für die die Kan­to­ne zu­stän­dig sind, der nach kan­to­na­lem Recht zu­stän­di­gen Be­hör­de ein­zu­rei­chen.

2 Die Be­hör­de macht das Ge­such öf­fent­lich be­kannt und legt die Ak­ten zur Ein­sicht auf.

3 Das Bun­des­amt für Um­welt5 (BA­FU6) er­lässt Richt­li­ni­en über den In­halt ei­nes Ro­dungs­ge­su­ches.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 17 der V vom 2. Fe­br. 2000 zum BG über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

5 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) an­ge­passt.

6 Be­zeich­nung ge­mä­ss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über An­pas­sun­gen des Ver­ord­nungs­rechts im Um­welt­be­reich, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen für die Pro­gramm­pe­ri­ode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

121 II 483 () from 7. November 1995
Regeste: Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WaV. Rodungsbewilligungsverfahren; Beschwerderecht und -obliegenheit der Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Art. 46 Abs. 3 WaG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 NHG. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WaV müssen die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen in jenen Kantonen wie dem Tessin, in welchen nur eine einzige kantonale Instanz besteht, ihre allfälligen Einwendungen im Anschluss an die Veröffentlichung der Rodungsgesuche erheben; der Verzicht auf eine Einsprache schliesst diese Organisationen in der Regel von der Möglichkeit, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben, aus (E. 2).

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