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Art. 64 Dauer, Rückzahlung, Rückforderung
(Art. 40 WaG) 1 Investitionskredite werden für eine Dauer von bis zu 20 Jahren gewährt. 2 Die Rückzahlungsraten sind nach der Art der Massnahme und nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers festzulegen. 3 Die Rückzahlung beginnt:
4 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer kann den Kredit ohne Kündigung jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. 5 …93 6 Zur Rückzahlung fällige Kredite oder Rückzahlungsraten, die ausstehen, sind zu 5 Prozent zu verzinsen. 93 Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |
