Verordnung
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Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 25
Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung nicht ausbezahlt oder gekürzt. 2 Sind Abgeltungen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG26. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt. 4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG. 25 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). 26 SR 616.1 |
