Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)


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Art. 1 Zulässige Verwendungszwecke

1 Die Mit­tel der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge dür­fen ver­wen­det wer­den für:

a.
Er­werb und Er­stel­lung von Wohn­ei­gen­tum;
b.
Be­tei­li­gun­gen am Wohn­ei­gen­tum;
c.
Rück­zah­lung von Hy­po­the­kar­dar­le­hen.

2 Die ver­si­cher­te Per­son darf die Mit­tel der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge gleich­zei­tig nur für ein Ob­jekt ver­wen­den.

BGE

135 V 425 (9C_593/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

138 V 495 (9C_782/2011) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

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