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Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)

Art. 1 Zulässige Verwendungszwecke

1 Die Mit­tel der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge dür­fen ver­wen­det wer­den für:

a.
Er­werb und Er­stel­lung von Wohn­ei­gen­tum;
b.
Be­tei­li­gun­gen am Wohn­ei­gen­tum;
c.
Rück­zah­lung von Hy­po­the­kar­dar­le­hen.

2 Die ver­si­cher­te Per­son darf die Mit­tel der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge gleich­zei­tig nur für ein Ob­jekt ver­wen­den.